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Handyvertrag widerrufen — Ihr Recht bei Fernabsatz

Erstellen Sie Ihr Widerrufsschreiben für einen Handyvertrag in Sekunden. Wenn Sie den Mobilfunkvertrag online oder telefonisch abgeschlossen haben, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Wichtige Hinweise

  • Widerrufsrecht nur bei Fernabsatzverträgen (online, telefonisch) — nicht bei Abschluss im Shop
  • Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsschluss bzw. Erhalt der Widerrufsbelehrung
  • Mitgeliefertes Handy muss in einwandfreiem Zustand zurückgesendet werden
  • Bereits genutzte Leistungen (Telefonate, Daten) können anteilig berechnet werden

Kündigungsfrist

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 BGB). Bei Verträgen mit Gerät beginnt die Frist ab Erhalt des Geräts. Wurde keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.

So funktioniert's

1

Beschreiben

Beschreiben Sie in einfachen Worten, was Sie schreiben möchten.

2

KI erstellt Brief

Unsere KI erstellt einen professionellen Brief im DIN 5008-Format.

3

Unterschreiben & Erhalten

Unterschreiben Sie digital und erhalten Sie das fertige PDF per E-Mail.

Häufige Fragen

Kann ich einen im Shop abgeschlossenen Handyvertrag widerrufen?

Nein, bei Vertragsabschluss in einem Ladengeschäft (Telekom-Shop, Vodafone-Shop etc.) besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Einige Anbieter gewähren jedoch freiwillig eine Rückgabemöglichkeit — fragen Sie im Einzelfall nach. Das Widerrufsrecht gilt nur für Fernabsatzverträge.

Was passiert mit dem Handy, das ich zum Vertrag erhalten habe?

Das Gerät muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf zurückgesendet werden. Es sollte sich in einwandfreiem Zustand befinden. Für Wertverlust durch Nutzung kann der Anbieter Ersatz verlangen, es sei denn, die Nutzung war zur Prüfung der Ware notwendig.

Muss ich für bereits genutzte Mobilfunkleistungen zahlen?

Ja, wenn Sie ausdrücklich verlangt haben, dass der Dienst vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann der Anbieter eine anteilige Vergütung für die tatsächlich genutzten Leistungen verlangen (§ 357 Abs. 8 BGB). Dies betrifft geführte Telefonate und verbrauchtes Datenvolumen.

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