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Nebenkostenabrechnung anfechten — Fehler aufdecken

Erstellen Sie ein professionelles Widerspruchsschreiben gegen eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung. Die KI formuliert Ihren Einspruch rechtssicher nach BGB.

Wichtige Hinweise

  • Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB) — danach keine Nachforderung mehr möglich
  • Nur umlagefähige Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) dürfen abgerechnet werden — Verwaltungskosten und Instandhaltung sind nicht umlagefähig
  • Sie haben das Recht, Einsicht in die Originalbelege zu nehmen (§ 259 BGB) — fordern Sie Belegeinsicht beim Vermieter an
  • Widerspruch gegen die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung erfolgen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB)

Kündigungsfrist

Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Ihr Widerspruch gegen eine fehlerhafte Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung erfolgen.

So funktioniert's

1

Beschreiben

Beschreiben Sie in einfachen Worten, was Sie schreiben möchten.

2

KI erstellt Brief

Unsere KI erstellt einen professionellen Brief im DIN 5008-Format.

3

Unterschreiben & Erhalten

Unterschreiben Sie digital und erhalten Sie das fertige PDF per E-Mail.

Häufige Fragen

Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?

Nur Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind umlagefähig, z. B. Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Hausmeister. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Reparaturen (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Was passiert, wenn die Abrechnung zu spät kommt?

Geht die Abrechnung erst nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein eventuelles Guthaben des Mieters muss aber trotzdem ausgezahlt werden.

Kann ich die Belege zur Nebenkostenabrechnung einsehen?

Ja, Sie haben nach § 259 BGB ein Recht auf Belegeinsicht. Der Vermieter muss Ihnen die Originalbelege (Rechnungen, Abrechnungen der Versorgungsunternehmen) zur Einsicht vorlegen. Die Einsicht erfolgt in der Regel in den Räumen des Vermieters oder seiner Verwaltung.

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