Reparaturen einfordern — Vermieter zur Instandhaltung auffordern
Erstellen Sie ein professionelles Schreiben an Ihren Vermieter zur Durchführung notwendiger Reparaturen. Die KI formuliert Ihre Aufforderung mit Fristsetzung nach BGB.
Wichtige Hinweise
- Der Vermieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache verpflichtet (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) — dies umfasst alle Reparaturen, die nicht dem Mieter zugewiesen sind
- Kleinreparaturklauseln im Mietvertrag sind nur wirksam, wenn sie eine Obergrenze pro Einzelreparatur (ca. 75-120 Euro) und eine jährliche Gesamtobergrenze (ca. 200-300 Euro bzw. 8 % der Jahresmiete) enthalten
- Zeigen Sie den Reparaturbedarf unverzüglich schriftlich an (§ 536c BGB) und setzen Sie eine angemessene Frist (in der Regel 14 Tage)
- Nach erfolglosem Fristablauf können Sie die Reparatur selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Vermieter verlangen (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB — Selbstvornahmerecht)
Kündigungsfrist
Zeigen Sie den Reparaturbedarf unverzüglich nach Entdeckung an (§ 536c BGB). Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Durchführung. Bei Dringlichkeit (z. B. Heizungsausfall im Winter, Wasserrohrbruch) ist eine kürzere Frist oder sofortige Selbstvornahme gerechtfertigt.
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Häufige Fragen
Welche Reparaturen muss der Vermieter übernehmen?
Der Vermieter muss alle Reparaturen übernehmen, die zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung erforderlich sind (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu gehören: defekte Heizung, undichte Fenster, kaputte Wasserrohre, defekte Elektroinstallation, undichtes Dach und beschädigte Gemeinschaftseinrichtungen. Ausnahme: Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat.
Was sind Kleinreparaturen und wer zahlt?
Kleinreparaturen betreffen Gegenstände, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (z. B. Wasserhähne, Lichtschalter, Türgriffe). Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag kann dem Mieter die Kosten auferlegen, ist aber nur wirksam, wenn eine Obergrenze pro Reparatur (üblich 75-120 Euro) und eine Jahreshöchstgrenze festgelegt sind. Fehlt eine wirksame Klausel, trägt der Vermieter alle Kosten.
Darf ich selbst reparieren lassen, wenn der Vermieter nicht handelt?
Ja, nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB haben Sie ein Selbstvornahmerecht, wenn Sie dem Vermieter eine angemessene Frist gesetzt haben und diese erfolglos verstrichen ist. Sie können die Reparatur beauftragen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Bei Eilfällen (z. B. Rohrbruch) dürfen Sie auch ohne Fristsetzung sofort handeln (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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