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Sie haben eine Abmahnung erhalten

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen – meist verbunden mit einer kurzen Frist, einer vorbereiteten Erklärung zum Unterschreiben und einer Geldforderung. Sie ist noch kein Gerichtsverfahren. Wichtig ist jetzt, dass Sie die Frist kennen, nichts vorschnell unterschreiben und sachlich schriftlich antworten.

Wichtige Hinweise

  • Schreiben Sie das Datum des Briefs und die darin genannte Frist auf und heben Sie den Umschlag auf. Die Frist im Schreiben ist die einzige, auf die es zunächst ankommt.
  • Klären Sie, worum es geht: um Urheberrecht (etwa Filesharing), um Wettbewerbsrecht, um Ihren Mietvertrag oder um Ihr Arbeitsverhältnis. Rechte und Folgen sind in jedem dieser Fälle andere.
  • Prüfen Sie die Pflichtangaben. Im Urheberrecht muss die Abmahnung die Rechtsverletzung genau bezeichnen und die Zahlungsforderungen nach Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UrhG); fehlt das, ist sie unwirksam (§ 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG).
  • Unterschreiben Sie nichts Beigefügtes. Sie können die vorformulierte Unterlassungserklärung ablehnen; das Gesetz verlangt nur, dass Ihnen Gelegenheit zu einer angemessenen Erklärung gegeben wird (§ 97a Abs. 1 UrhG).
  • Reicht die Zeit nicht, können Sie schriftlich um eine Fristverlängerung bitten, um sich beraten zu lassen. Die Verbraucherzentrale stellt dafür einen Musterbrief bereit.
  • Antworten Sie schriftlich und sachlich: Mit LexiLetter fotografieren Sie den Brief, erhalten eine passende Antwort im DIN-5008-Format, unterschreiben auf dem Handy und laden das PDF. Der erste Brief ist kostenlos, danach kostet jeder Brief 3 Euro. LexiLetter ist keine Rechtsberatung.

Kündigungsfrist

Maßgeblich ist die Frist, die im Abmahnschreiben selbst steht – sie beginnt mit dem Zugang des Briefs bei Ihnen. Bei Abmahnungen wegen Filesharings sind das nach Angaben der Verbraucherzentrale oft nur drei bis fünf Tage. Diese Frist steht in keinem Gesetz: Der Abmahnende soll Ihnen nur Gelegenheit geben, die Sache außergerichtlich zu erledigen (§ 97a Abs. 1 UrhG, im Wettbewerbsrecht § 13 Abs. 1 UWG). Läuft sie ab, kann er ohne weitere Ankündigung eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen. Sie können um eine Verlängerung bitten. Im Arbeitsrecht gibt es keine solche Frist: Für die Gegendarstellung zur Personalakte nennt das Gesetz keine Frist (§ 83 Abs. 2 BetrVG), und die drei Wochen des § 4 Satz 1 KSchG gelten nur für Klagen gegen eine Kündigung, nicht gegen eine Abmahnung.

Was dieses Schreiben bedeutet

Der Absender wirft Ihnen ein bestimmtes Verhalten vor und verlangt, dass Sie es künftig unterlassen. Meist liegt eine fertige „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ bei – ein Versprechen, bei einem erneuten Verstoß eine Geldstrafe zu zahlen. Unterschreiben Sie sie, entsteht ein eigener Vertrag; die Strafe wird dann schon durch den bloßen Verstoß fällig, ohne Mahnung (§ 339 Satz 2 BGB). Häufig kommt eine Geldforderung dazu: Anwaltskosten und Schadensersatz. Im Mietrecht ist die Abmahnung dagegen der Schritt, der eine fristlose Kündigung in der Regel erst möglich macht (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Im Arbeitsrecht ist sie eine Rüge, die in der Personalakte bleibt.

Ihre Rechte

Sie können die beigefügte Erklärung ablehnen. Das Gesetz verlangt nur die Gelegenheit zu einer Unterlassungsverpflichtung mit angemessener Vertragsstrafe (§ 97a Abs. 1 UrhG), nicht die Annahme genau dieses Textes. Sie können prüfen lassen, ob die Abmahnung wirksam ist (§ 97a Abs. 2 UrhG). Ist sie unberechtigt oder unwirksam, können Sie Ihre Verteidigungskosten ersetzt verlangen, außer der Abmahnende konnte die fehlende Berechtigung nicht erkennen (§ 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG). Als Privatperson, die die Werke nicht beruflich nutzt und nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet ist, gilt für die Anwaltsgebühren beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Das gilt allerdings nicht, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG), und der geforderte Schadensersatz wird davon von vornherein nicht begrenzt. Im Wettbewerbsrecht muss die Abmahnung klar und verständlich fünf Punkte enthalten (§ 13 Abs. 2 UWG): Name oder Firma des Abmahnenden, die Voraussetzungen seiner Anspruchsberechtigung (§ 8 Abs. 3 UWG), ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet, die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände und in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG den Hinweis, dass der Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. Fehlt etwas, können Sie Ihre Verteidigungskosten bis zur Höhe des geforderten Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 und 2 UWG); bei einer bloß unberechtigten Abmahnung entfällt dieser Anspruch aber, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden nicht erkennbar war (§ 13 Abs. 5 Satz 3 UWG). Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Personalakte einsehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und verlangen, dass Ihre schriftliche Gegendarstellung beigefügt wird (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Beschweren dürfen Sie sich, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BetrVG).

Was passiert, wenn Sie nichts tun

Bei Urheber- und Wettbewerbsrecht kann der Abmahnende nach Ablauf der Frist ohne weitere Ankündigung eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen; die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich, dass eine Klage folgen kann. Zu den geforderten Beträgen kommen dann Gerichts- und gegnerische Anwaltskosten. Die Sache erledigt sich auch nicht schnell von selbst: Der sogenannte Restschadensersatz kann noch nach Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährung verlangt werden (§ 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB). Im Mietrecht öffnet das Fortsetzen des gerügten Verhaltens die Tür zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB); der Vermieter kann außerdem auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB) oder ordentlich kündigen, wenn die Pflichtverletzung schuldhaft und nicht unerheblich war (§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im Arbeitsrecht versäumen Sie keine Frist, aber die Abmahnung bleibt in der Personalakte und kann später berücksichtigt werden. Entfernt werden muss eine zu Recht erteilte Abmahnung erst, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist (BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11).

Typische Fehler

Die beigefügte Erklärung unterschreiben: Sie ist vom Gegner geschrieben, oft weiter gefasst als der Vorwurf und enthält häufig ein Schuldanerkenntnis. Deshalb muss im Urheberrecht angegeben werden, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (§ 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG). Den Brief wegwerfen: Das beseitigt weder die Forderung noch die Wiederholungsgefahr. Beim Filesharing pauschal behaupten, es sei „jemand anders“ gewesen: Als Anschlussinhaber müssen Sie im Rahmen des Zumutbaren nachforschen und den Namen des verantwortlichen Familienmitglieds nennen, wenn Sie ihn dabei erfahren haben (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16). Sich im Mietrecht auf „nur eine Abmahnung“ verlassen: Bei Zahlungsverzug ist eine vorherige Abmahnung sogar entbehrlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Bei hohen Forderungen, einer Vertragsstrafe, einer drohenden einstweiligen Verfügung, gewerblicher Nutzung oder einer absehbaren Kündigung sind eine Anwältin, ein Anwalt oder die Verbraucherzentrale die bessere Adresse als jede Vorlage.

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Häufige Fragen

Muss ich die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein. Das Gesetz verlangt nur, dass Ihnen Gelegenheit zu einer Erklärung mit angemessener Vertragsstrafe gegeben wird (§ 97a Abs. 1 UrhG) – nicht, dass Sie genau diesen Text annehmen. Wer unterschreibt, ist in der Regel dauerhaft gebunden und schuldet die Strafe schon bei der bloßen Zuwiderhandlung (§ 339 Satz 2 BGB).

Wie lange habe ich Zeit?

So lange, wie es im Schreiben steht, gerechnet ab dem Zugang bei Ihnen – bei Filesharing oft nur drei bis fünf Tage. Reicht das nicht, können Sie schriftlich um Verlängerung bitten, um sich beraten zu lassen; die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Musterbrief an.

Sind die geforderten Anwaltskosten wirklich so hoch?

Für Privatpersonen, die das Werk nicht beruflich nutzen und nicht schon zur Unterlassung verpflichtet sind, gilt bei Unterlassung und Beseitigung ein Gegenstandswert von 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Das gilt nicht, wenn dieser Wert im Einzelfall unbillig ist (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG); der geforderte Schadensersatz wird davon ohnehin nicht begrenzt.

Kann ich Geld zurückverlangen, wenn die Abmahnung falsch war?

Im Urheberrecht können Sie bei einer unberechtigten oder unwirksamen Abmahnung Ihre Verteidigungskosten verlangen, außer die fehlende Berechtigung war für den Abmahnenden nicht erkennbar (§ 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG). Im Wettbewerbsrecht gilt Entsprechendes, begrenzt auf die Höhe des geforderten Aufwendungsersatzes und mit derselben Ausnahme (§ 13 Abs. 5 Satz 1 bis 3 UWG).

Mein Vermieter hat mich abgemahnt – darf er jetzt kündigen?

Aus der Abmahnung allein folgt keine Kündigung. Sie ist in der Regel erst die Voraussetzung für eine spätere fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB); bei Zahlungsverzug ist sie sogar entbehrlich (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB). Eine ordentliche Kündigung setzt eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraus (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Ich habe eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Muss ich innerhalb von drei Wochen klagen?

Nein, die drei Wochen des § 4 Satz 1 KSchG gelten nur für Klagen gegen eine Kündigung. Sie können Ihre Personalakte einsehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und eine schriftliche Gegendarstellung beifügen lassen (§ 83 Abs. 2 BetrVG) – ohne Frist. Schreiben Sie darin nur, was Sie belegen können; die Erklärung wird Teil der Akte.

Was macht LexiLetter dabei?

Sie fotografieren den Brief, LexiLetter liest ihn aus und erstellt eine sachliche Antwort im DIN-5008-Format, die Sie auf dem Handy unterschreiben und als PDF erhalten. Der erste Brief ist kostenlos, danach 3 Euro pro Brief. Eine rechtliche Prüfung Ihres Falls ist das nicht – dafür sind Anwältinnen, Anwälte und die Verbraucherzentrale zuständig.

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Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen – meist verbunden mit einer kurzen Frist, einer vorbereiteten Erklärung zum Unterschreiben und einer Geldforderung. Sie ist noch kein Gerichtsverfahren. Wichtig ist jetzt, dass Sie die Frist kennen, nichts vorschnell unterschreiben und sachlich schriftlich antworten.

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