Mahnbescheid vom Gericht erhalten – was jetzt zu tun ist
Ein Mahnbescheid ist kein Urteil – geprüft hat die Forderung niemand. Sie haben in der Regel zwei Wochen ab Zustellung, um zu widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hier steht, was der Brief bedeutet, welche Rechte Sie haben und welche Schritte jetzt anstehen.
Wichtige Hinweise
- Suchen Sie den gelben Umschlag und notieren Sie das Zustelldatum. Ab diesem Tag läuft die Frist (§ 180 Satz 3 ZPO), nicht ab dem Tag, an dem Sie den Brief gelesen haben.
- Lesen Sie, wer Geld will und wofür. Vergleichen Sie den Betrag mit Ihren Unterlagen: Gibt es den Vertrag? Haben Sie schon gezahlt? Sind Zinsen oder Inkassokosten aufgeschlagen?
- Entscheiden Sie: ganz widersprechen, nur einem Teil widersprechen (§ 694 Abs. 1 ZPO) oder zahlen. Bei Zweifeln ist der Widerspruch der sichere Weg, weil er nur den Weg ins normale Verfahren öffnet.
- Schicken Sie den Widerspruch an das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat – die Anschrift steht auf dem Bescheid. Nutzen Sie den beiliegenden Vordruck oder ein eigenes Schreiben; eine Begründung ist nicht nötig.
- Sorgen Sie dafür, dass der Widerspruch rechtzeitig ankommt: bei knapper Zeit per Fax oder persönlich abgeben, Kopie und Sendenachweis aufheben.
- Bei hohen Beträgen, unklarer Rechtslage oder wenn schon ein Vollstreckungsbescheid da ist: Lassen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder der Verbraucherzentrale beraten.
Kündigungsfrist
Zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Fristlauf beginnt an dem Tag, an dem zugestellt wurde – nicht an dem Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben. Wurde der Bescheid in den Briefkasten eingelegt, steht das Datum auf dem gelben Umschlag (§ 180 Satz 1 bis 3 ZPO); das ist allerdings erst zulässig, wenn weder die persönliche Übergabe noch die Übergabe an eine erwachsene Person in der Wohnung oder eine im Geschäftsraum beschäftigte Person möglich war (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Wurde er einer dieser Personen übergeben, läuft die Frist ab diesem Tag. Wird im Ausland zugestellt, etwa in die Schweiz oder nach Österreich, beträgt die Frist einen Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG) – maßgeblich ist immer die Frist, die im Bescheid selbst genannt ist. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist beim Gericht eingehen, nicht nur abgeschickt sein. Entlastung: Solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, bleibt ein Widerspruch wirksam (§ 694 Abs. 1 ZPO). Wer die zwei Wochen knapp verpasst hat, sollte ihn also trotzdem sofort einreichen. Ist der Vollstreckungsbescheid schon da, bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 339 Abs. 1 ZPO); bei Auslandszustellung ein Monat (§ 339 Abs. 2 ZPO), bei öffentlicher Zustellung bestimmt das Gericht die Frist (§ 339 Abs. 3 ZPO).
Was dieses Schreiben bedeutet
Ein Mahnbescheid ist kein Urteil. Das Amtsgericht hat nicht geprüft, ob die Forderung überhaupt besteht – es hat nur die formalen Angaben kontrolliert (§ 691 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auf dem Bescheid steht dieser Hinweis sogar ausdrücklich drauf (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Jemand behauptet also, Geld von Ihnen zu bekommen, und lässt das vom Gericht in ein schnelles Verfahren geben. Der Bescheid fordert Sie auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wichtig ist auch: Schon die Zustellung hemmt die Verjährung der Forderung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Abwarten bringt Sie also nicht weiter.
Ihre Rechte
Sie können der gesamten Forderung widersprechen – schriftlich, bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat (§ 694 Abs. 1 ZPO). Sie können auch nur einem Teil widersprechen, etwa den Zinsen oder den Inkassokosten, und den Rest gelten lassen (Teilwiderspruch, § 694 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Sie können den beigefügten Vordruck nutzen oder den Widerspruch bei der Rechtsantragstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll geben (§ 702 Abs. 1 ZPO, § 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO); eine einfache E-Mail genügt in keinem Fall. Das Mahnverfahren läuft beim Amtsgericht (§ 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO), einen Anwalt brauchen Sie dafür in der Regel nicht. Anwaltszwang besteht vor Landgericht, Oberlandesgericht, einem obersten Landesgericht und dem Bundesgerichtshof (§ 78 Abs. 1 ZPO). Nach Ihrem Widerspruch muss der Gläubiger aktiv werden: Ein Streitverfahren findet nur statt, wenn eine Partei es beantragt (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Was passiert, wenn Sie nichts tun
Nach Ablauf der zwei Wochen kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Der steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) und ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO): Damit kann der Gerichtsvollzieher kommen, Konto oder Lohn können gepfändet werden. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten werden mittituliert (§ 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie noch Einspruch einlegen – zwei Wochen ab Zustellung (§ 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 339 Abs. 1 ZPO); danach wird der Titel bestandskräftig. Die titulierte Hauptforderung verjährt dann erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); nur für laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie Zinsen gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB, § 195 BGB). Beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid nicht binnen sechs Monaten, entfällt die Wirkung des Mahnbescheids (§ 701 Satz 1 ZPO) – darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen.
Typische Fehler
Den gelben Umschlag wegwerfen: Auf ihm steht das Zustelldatum, ab dem die Frist läuft (§ 180 Satz 3 ZPO). Den Widerspruch an den Gläubiger oder das Inkassobüro schicken statt an das Gericht (§ 694 Abs. 1 ZPO). Auf das Absendedatum vertrauen – entscheidend ist der Eingang bei Gericht; bei knapper Zeit hilft Fax oder persönliche Abgabe. Der ganzen Forderung widersprechen, obwohl nur Zinsen oder Kosten strittig sind – dafür gibt es den Teilwiderspruch. Und: aufgeben, weil die zwei Wochen vorbei sind. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt, und das Gericht muss Sie darüber informieren (§ 694 Abs. 2 ZPO). Denken Sie an das Kostenrisiko: Kommt es zum Prozess und Sie verlieren, tragen Sie die Kosten (§ 91 ZPO). Wenn die Forderung hoch oder unklar ist, sind eine Rechtsanwältin oder die Verbraucherzentrale die bessere Adresse als jede Vorlage.
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Häufige Fragen
Muss ich den Widerspruch begründen?
Nein. § 694 Abs. 1 ZPO verlangt keine Begründung. Es genügt die Erklärung, dass Sie der Forderung ganz oder zum Teil widersprechen.
Die zwei Wochen sind schon vorbei – ist es zu spät?
Nicht unbedingt. Solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, wirkt ein Widerspruch weiter (§ 694 Abs. 1 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt, und das Gericht teilt Ihnen das mit (§ 694 Abs. 2 ZPO). Reichen Sie ihn also sofort ein. Haben Sie eine Notfrist unverschuldet versäumt, etwa wegen schwerer Krankheit, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§§ 233 ff. ZPO).
Wohin schicke ich den Widerspruch?
An das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat (§ 694 Abs. 1 ZPO). Die Anschrift steht auf dem Bescheid. Ein Schreiben an den Gläubiger oder das Inkassobüro wahrt die Frist nicht.
Kann ich nur einem Teil widersprechen?
Ja. Der Teilwiderspruch ist ausdrücklich zulässig (§ 694 Abs. 1 ZPO). Das ist oft der richtige Weg, wenn die Hauptforderung stimmt, aber Zinsen oder Inkassokosten zu hoch erscheinen.
Komme ich nach dem Widerspruch automatisch vor Gericht?
Nein. Das Streitverfahren wird nur durchgeführt, wenn eine Partei es beantragt (§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Tut der Gläubiger nichts, passiert nichts. Kommt es dazu, geht die Sache an das im Mahnbescheid genannte Prozessgericht – bei einem Streitwert über 5.000 Euro an das Landgericht, wo Sie sich anwaltlich vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Was kostet mich der Widerspruch?
Für den Widerspruch selbst fällt keine zusätzliche Gerichtsgebühr für Sie an. Im Mahnverfahren entsteht eine 0,5-Gebühr, mindestens 38,00 Euro (Nr. 1100 KV GKG). Geht die Sache in das Streitverfahren über, entsteht dort die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG, auf die die Gebühr des Mahnverfahrens angerechnet wird. Die Kosten trägt am Ende, wer unterliegt (§ 91 ZPO).
Kann LexiLetter das für mich schreiben?
Ja. Sie fotografieren den Mahnbescheid, LexiLetter liest die Angaben aus und formuliert das Antwortschreiben im DIN-5008-Format. Sie unterschreiben auf dem Handy und erhalten das PDF zum Ausdrucken und Versenden. Der erste Brief ist kostenlos, danach kostet jeder Brief 3 Euro. LexiLetter ist keine Rechtsberatung – bei hohen Beträgen oder unklarer Rechtslage wenden Sie sich besser an eine Rechtsanwältin oder die Verbraucherzentrale.
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Ein Brief vom Inkassobüro wirkt bedrohlich, ist aber kein Gerichtsbeschluss. Hier steht in ruhiger Sprache, was in dem Schreiben stehen muss, welche Rechte Sie haben und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen. LexiLetter erstellt daraus Ihr Antwortschreiben – eine Rechtsberatung ist das nicht.
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Ein Mahnschreiben macht eine Forderung nicht berechtigt. Hier lesen Sie in Ruhe nach, was der Brief auf Ihrem Tisch wirklich bedeutet, ob eine Frist läuft und wie Sie schriftlich widersprechen. Sie fotografieren den Brief, LexiLetter erstellt die passende Antwort im DIN-5008-Format, Sie unterschreiben am Handy und laden das PDF herunter. Der erste Brief ist kostenlos, jeder weitere kostet 3 Euro. LexiLetter ist keine Rechtsberatung.
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Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen – meist verbunden mit einer kurzen Frist, einer vorbereiteten Erklärung zum Unterschreiben und einer Geldforderung. Sie ist noch kein Gerichtsverfahren. Wichtig ist jetzt, dass Sie die Frist kennen, nichts vorschnell unterschreiben und sachlich schriftlich antworten.
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Ein Bußgeldbescheid ist eine Entscheidung der Behörde, kein Urteil. Sie können ihn innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung überprüfen lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Wichtig ist zuerst nur eines: die Frist wahren. Alles Weitere geht danach.
Widerspruch jetzt schreiben lassen
Ein Mahnbescheid ist kein Urteil – geprüft hat die Forderung niemand. Sie haben in der Regel zwei Wochen ab Zustellung, um zu widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hier steht, was der Brief bedeutet, welche Rechte Sie haben und welche Schritte jetzt anstehen.
Widerspruch jetzt schreiben lassen