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Inkasso-Schreiben erhalten – was Sie jetzt tun können

Ein Brief vom Inkassobüro wirkt bedrohlich, ist aber kein Gerichtsbeschluss. Hier steht in ruhiger Sprache, was in dem Schreiben stehen muss, welche Rechte Sie haben und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen. LexiLetter erstellt daraus Ihr Antwortschreiben – eine Rechtsberatung ist das nicht.

Wichtige Hinweise

  • Zahlen Sie zunächst nichts – auch keine Rate. Eine Zahlung gilt in der Regel als Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • Prüfen Sie kostenfrei im Rechtsdienstleistungsregister des Bundesamts für Justiz, ob der Absender überhaupt eingetragen ist. Die Eintragung ist Pflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG).
  • Vergleichen Sie den Brief mit den Pflichtangaben aus § 13a Abs. 1 RDG: Auftraggeber, Forderungsgrund mit Vertragsgegenstand und Datum, Zinsberechnung, Inkassokosten, Aufsichtsbehörde.
  • Kennen Sie den Vertrag nicht oder ist etwas unklar: Widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie zugleich die Auskunft nach § 13a Abs. 2 RDG an – wer ursprünglich Gläubiger war und wie der Vertrag zustande kam.
  • Verschicken Sie die Antwort nachweisbar, etwa per Einwurfeinschreiben, und heben Sie eine Kopie auf.
  • Kommt Post vom Amtsgericht (Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid), reagieren Sie sofort – hier laufen echte gerichtliche Fristen.

Kündigungsfrist

Die im Inkassobrief genannte Zahlungsfrist (oft 3, 5 oder 7 Tage) setzt das Büro selbst und sie hat für sich genommen keine Rechtsfolge. Echte Fristen entstehen erst mit Gerichtspost. Ein Mahnbescheid fordert dazu auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Diese zwei Wochen sind keine Ausschlussfrist: Der Widerspruch ist wirksam, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO); geht er später ein, wird er als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO). Die einzige echte Notfrist ist der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid: zwei Wochen ab dessen Zustellung (§ 700 Abs. 1 i. V. m. § 339 Abs. 1 ZPO).

Was dieses Schreiben bedeutet

Ein Inkassobüro ist kein Gericht. Es ist ein Dienstleister, den ein Unternehmen beauftragt hat – oder der die Forderung gekauft hat. Zahlen erzwingen kann nur ein Gericht. Prüfen geht deshalb vor Zahlen. Schon mit dem ersten Schreiben an eine Privatperson sind in Textform anzugeben (§ 13a Abs. 1 RDG): Name oder Firma des Auftraggebers und dessen Anschrift – letztere nur, soweit nicht dargelegt wird, dass überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen (Nr. 1); der Forderungsgrund, bei Verträgen mit Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses (Nr. 2); bei Zinsen eine Zinsberechnung (Nr. 3); Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten (Nr. 5); sowie Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der Aufsichtsbehörde (Nr. 8). Fehlt davon etwas, ist das ein guter Grund nachzufragen statt zu überweisen. Fehlende Eintragung im Register, kein nachvollziehbarer Vertrag und Drohungen mit sofortiger Konto- oder Lohnpfändung sind typische Merkmale gefälschter Schreiben.

Ihre Rechte

Sie können auf Nachfrage verlangen, dass Ihnen unverzüglich und in Textform mitgeteilt wird, in wessen Person die Forderung ursprünglich entstanden ist und – bei Verträgen – wie der Vertrag zustande kam (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 und 2 RDG). Genau das bringt gekaufte oder längst erledigte Forderungen ans Licht. Sie können die Forderung bestreiten: formlos, schriftlich, ohne Begründungszwang. Sie können überhöhte Kosten zurückweisen – ersetzt verlangt werden kann höchstens, was einem Rechtsanwalt nach dem RVG für dieselbe Tätigkeit zustünde (§ 13e Abs. 1 RDG). Der gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB); bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur 2,5 Prozentpunkte (§ 497 BGB). Sie können sich auf Verjährung berufen – in der Regel drei Jahre ab Schluss des Entstehungsjahres (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Bei einer Auskunftei haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie (Art. 15 DSGVO) und auf Berichtigung falscher Einträge (Art. 16 DSGVO).

Was passiert, wenn Sie nichts tun

Ist die Forderung berechtigt, wird weiter gemahnt, Zinsen und Kosten laufen auf. Ein Negativeintrag bei einer Auskunftei ist auf dem Mahnweg möglich, wenn Sie zweimal schriftlich gemahnt wurden, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, Sie vorher unterrichtet wurden und Sie nicht bestritten haben (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a bis d BDSG). Ein Bestreiten hilft nur auf diesem Weg: Unabhängig davon dürfen Forderungen berücksichtigt werden, die durch Urteil oder Schuldtitel festgestellt sind (Nr. 1), die im Insolvenzverfahren festgestellt und nicht bestritten wurden (Nr. 2), die Sie ausdrücklich anerkannt haben (Nr. 3) oder deren Vertrag wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und über die Sie vorher unterrichtet wurden (Nr. 5) – letzteres trifft Mobilfunk, Strom oder Abos. Danach folgt oft der Mahnbescheid und, wenn niemand reagiert, der Vollstreckungsbescheid; aus ihm kann 30 Jahre vollstreckt werden (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).

Typische Fehler

Eine erste Rate zahlen, „um Ruhe zu haben“: Das ist in der Regel ein Anerkenntnis, die Verjährung beginnt neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und Gezahltes können Sie selbst bei verjährter Forderung nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB). Ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenvereinbarung unterschreiben, bevor die Forderung geprüft ist – damit gehen begründete Einwendungen regelmäßig verloren; auf diese Folge muss vorher hingewiesen werden (§ 13a Abs. 4 Satz 1 RDG). Darauf vertrauen, dass Verjährung von allein wirkt: Sie ist eine Einrede und muss aktiv erhoben werden (§ 214 Abs. 1 BGB). Nur telefonisch widersprechen statt in Textform und nachweisbar. Und Gerichtspost liegen lassen. Wenn es um viel Geld geht, ein Titel im Raum steht oder Sie unsicher sind, sind eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder die Verbraucherzentrale die bessere Adresse als jedes Musterschreiben – auch als LexiLetter, das Ihren Brief formuliert, aber nicht rechtlich berät.

So funktioniert's

1

Beschreiben

Beschreiben Sie in einfachen Worten, was Sie schreiben möchten.

2

KI erstellt Brief

Unsere KI erstellt einen professionellen Brief im DIN 5008-Format.

3

Unterschreiben & Erhalten

Unterschreiben Sie digital und erhalten Sie das fertige PDF per E-Mail.

Häufige Fragen

Muss ich die im Brief genannte Frist von sieben Tagen einhalten?

Diese Frist setzt das Inkassobüro selbst, sie hat für sich genommen keine Rechtsfolge. Sinnvoll ist es trotzdem, zeitnah schriftlich zu antworten, damit die Forderung nicht unwidersprochen im Raum steht.

Ich kenne den Vertrag nicht. Was schreibe ich?

Sie können die Forderung bestreiten und zugleich die Auskunft nach § 13a Abs. 2 RDG verlangen: wer der ursprüngliche Gläubiger war und wie der Vertrag zustande gekommen sein soll. Sie ist unverzüglich und in Textform zu erteilen.

Bekomme ich einen SCHUFA-Eintrag, wenn ich nicht zahle?

Auf dem Mahnweg nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Bei titulierten, anerkannten oder wegen Zahlungsrückständen kündbaren Verträgen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 BDSG) hilft ein Bestreiten dagegen nicht.

Sind die Inkassokosten in dieser Höhe zulässig?

Ersetzt verlangt werden kann höchstens die Anwaltsvergütung nach dem RVG (§ 13e Abs. 1 RDG). Bei unbestrittenen Forderungen ist eine Geschäftsgebühr über 0,9 nur bei besonders umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit zulässig, in einfachen Fällen nur 0,5 (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG). Bestreiten Sie, gilt der allgemeine Rahmen.

Die Forderung ist mehrere Jahre alt – ist sie verjährt?

Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Sie kannte oder kennen musste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Verjährung wirkt aber nicht von selbst: Sie müssen sich darauf berufen (§ 214 Abs. 1 BGB).

Ich habe die zwei Wochen beim Mahnbescheid verpasst. Ist alles verloren?

Nein. Der Widerspruch ist wirksam, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO); geht er später ein, wird er als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO). Beim Vollstreckungsbescheid gilt dagegen eine echte Notfrist von zwei Wochen (§ 700 Abs. 1 i. V. m. § 339 Abs. 1 ZPO).

Was macht LexiLetter für mich?

Sie fotografieren den Brief, LexiLetter liest ihn aus und erstellt ein Antwortschreiben im Format DIN 5008. Sie unterschreiben auf dem Handy und erhalten das PDF. Der erste Brief ist kostenlos, danach 3 Euro pro Brief. Eine Rechtsberatung ist das nicht.

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