Bußgeldbescheid erhalten – was Sie jetzt tun können
Ein Bußgeldbescheid ist eine Entscheidung der Behörde, kein Urteil. Sie können ihn innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung überprüfen lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Wichtig ist zuerst nur eines: die Frist wahren. Alles Weitere geht danach.
Wichtige Hinweise
- Suchen Sie zuerst das Datum der Zustellung. Ab diesem Tag laufen zwei Wochen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Prüfen Sie auch, ob es wirklich ein Bußgeldbescheid ist und nicht nur ein Anhörungsbogen – beim Anhörungsbogen läuft diese Frist noch nicht.
- Notieren Sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Nur dort ist der Einspruch einzulegen, nicht bei Polizei, Gericht oder Stadtverwaltung.
- Legen Sie fristwahrend Einspruch ein. Eine Begründung ist für die Zulässigkeit nicht nötig (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG); Sie können sie später nachreichen. Fotografieren Sie den Bescheid, LexiLetter erstellt daraus das passende Schreiben im Briefformat DIN 5008.
- Beantragen Sie im selben Schreiben Akteneinsicht, etwa in die Messunterlagen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Warten Sie damit aber nicht auf die Antwort – der Antrag hält die Zwei-Wochen-Frist nicht an.
- Schicken Sie den Brief so früh los, dass er innerhalb der zwei Wochen ankommt, und bewahren Sie einen Nachweis auf (Sendungsbeleg, Faxprotokoll, Kopie).
- Zahlen Sie die Geldbuße nicht, solange Ihr Einspruch läuft. Eine Zahlung kann als Rücknahme verstanden werden; fällig wird sie erst mit Rechtskraft (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 89 OWiG).
Kündigungsfrist
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingegangen sein, die den Bescheid erlassen hat – schriftlich oder zur Niederschrift dort vor Ort (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Es zählt der Eingang bei dieser Behörde, nicht das Datum, an dem Sie den Brief abschicken. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen: binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, und der Einspruch ist in derselben Woche nachzuholen (§ 52 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 44, 45 Abs. 1 und 2 StPO).
Was dieses Schreiben bedeutet
Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über eine Ordnungswidrigkeit. Er nennt die vorgeworfene Tat, Zeit und Ort, die angewendeten Vorschriften und die Beweismittel (§ 66 Abs. 1 OWiG). Dazu kommen eine Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, und Auslagen wie die Zustellungspauschale (§ 107 Abs. 1 und 3 OWiG). Ein Urteil ist das noch nicht. Legen Sie Einspruch ein, prüft zunächst die Behörde selbst, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann weitere Ermittlungen anstellen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Nimmt sie ihn nicht zurück, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht; über einen Antrag auf Akteneinsicht wird vorher entschieden (§ 69 Abs. 3 OWiG). Eines steht meist schon im Bescheid selbst: Nach einem Einspruch kann auch nachteiliger entschieden werden (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Nur wenn das Gericht ohne Verhandlung durch Beschluss entscheidet, darf es nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Geht es um viel – ein Fahrverbot, eine hohe Geldbuße, drohende Punkte oder einen Vorwurf, den Sie bestreiten –, ist eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht die bessere Adresse; bei Fragen zu Kosten und Zahlung hilft auch die Verbraucherzentrale. LexiLetter schreibt Ihren Brief, ersetzt aber keine Rechtsberatung.
Ihre Rechte
Sie können binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Begründen müssen Sie ihn nicht: Unzulässig ist er nur, wenn er verspätet, formwidrig oder sonst unwirksam ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Sie können ihn auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur auf das Fahrverbot – müssen es aber nicht (§ 67 Abs. 2 OWiG). Sie können Akteneinsicht verlangen, auch in Messunterlagen; verweigert werden darf sie nur, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern; nur die Angaben zu Ihrer Person sind zu machen (§ 111 Abs. 1 OWiG). Kommt es zur Hauptverhandlung, können Sie beantragen, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden (§ 73 Abs. 2 OWiG). Den Einspruch können Sie jederzeit zurücknehmen – dann tragen Sie allerdings die entstandenen Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Können Sie nicht sofort zahlen, kommt eine Zahlungserleichterung in Betracht, wenn die sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 96 Abs. 2 OWiG).
Was passiert, wenn Sie nichts tun
Verstreichen die zwei Wochen, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a OWiG, § 89 OWiG). Der Inhalt wird dann in der Regel nicht mehr überprüft – auch eine mögliche Messproblematik nicht. Es bleibt nur der enge Weg der Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung (§ 52 Abs. 1 OWiG). Die Geldbuße ist spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Wird nicht gezahlt und die Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt, kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Erzwingungshaft anordnen, bei einer Geldbuße bis zu sechs Wochen (§ 96 Abs. 1 und 3 OWiG) – die Geldbuße bleibt trotzdem bestehen. Ein Fahrverbot wird spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG). Im Fahreignungsregister eingetragen wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn die Tat in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StVG bezeichnet ist und entweder ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG, vorbehaltlich § 28a StVG); ist ein Fahrverbot angeordnet, wird auch dann eingetragen, wenn kein Fall des Buchstaben a vorliegt (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b StVG). Ab 8 Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 StVG).
Typische Fehler
Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid verwechseln: Der Anhörungsbogen ist nur die Gelegenheit zur Äußerung (§ 55 Abs. 1 OWiG), die Zwei-Wochen-Frist läuft erst ab Zustellung des Bescheides. Im Anhörungsbogen ungefragt zur Sache aussagen oder den Fahrer benennen – Pflicht sind nur die Angaben zur eigenen Person (§ 111 Abs. 1 OWiG). Den Einspruch aufschieben, bis die Akteneinsicht da ist: Der Antrag hält die Frist nicht an. Auf das Absendedatum vertrauen statt auf den Eingang bei der Behörde. Den Brief an die falsche Stelle schicken. Als Halter bei einem Parkverstoß gar nicht reagieren – wird der Fahrer nicht ermittelt, können Ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 25a Abs. 1 StVG), dagegen läuft eine eigene Zwei-Wochen-Frist (§ 25a Abs. 3 StVG). Und: zum Verhandlungstermin nicht erscheinen, ohne entbunden zu sein – dann verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil (§ 74 Abs. 2 OWiG), Rettung nur über Wiedereinsetzung binnen einer Woche (§ 74 Abs. 4 OWiG).
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Häufige Fragen
Muss ich meinen Einspruch begründen?
Nein. Für die Zulässigkeit reicht der fristgerechte, formgerechte Einspruch; verworfen wird er nur, wenn er verspätet, formwidrig oder sonst unwirksam ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Eine Begründung können Sie später nachreichen, etwa nach der Akteneinsicht.
Kann es nach einem Einspruch teurer werden?
Ja, das ist möglich. Der Bescheid weist selbst darauf hin, dass auch nachteiliger entschieden werden kann (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Nur wenn das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet, darf es nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nehmen Sie den Einspruch zurück oder bleibt er erfolglos, tragen Sie die Kosten des Verfahrens (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ich habe die zwei Wochen verpasst. Ist alles vorbei?
Nicht zwingend. Wer ohne eigenes Verschulden verhindert war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen: binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, und der Einspruch muss in dieser Woche nachgeholt werden (§ 52 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 44, 45 StPO). Das ist ein enger Weg – hier lohnt sich anwaltlicher Rat.
Brauche ich einen Anwalt, um die Akten einzusehen?
Gesetzlich ist das nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungsbehörde gewährt auf Antrag Einsicht und darf sie nur verweigern, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Bei umfangreichen Messunterlagen ist anwaltliche Hilfe in der Regel trotzdem sinnvoll.
Soll ich die Geldbuße schon einmal überweisen?
Solange Ihr Einspruch läuft, in der Regel nicht: Eine Zahlung kann als Rücknahme des Einspruchs gedeutet werden. Fällig wird die Geldbuße erst mit Rechtskraft, dann spätestens innerhalb von zwei Wochen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 89 OWiG).
Ich kann die Geldbuße nicht auf einmal zahlen. Was dann?
Sie können der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darlegen, warum die fristgemäße Zahlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Das Gericht bewilligt eine Zahlungserleichterung, wenn die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist (§ 96 Abs. 2 OWiG). Wer gar nichts sagt und nicht zahlt, riskiert Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 OWiG).
Kann ich mir aussuchen, wann mein Fahrverbot beginnt?
Nur unter einer Bedingung: Wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig geworden ist und dies bis zur Entscheidung so bleibt, dürfen Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen (§ 25 Abs. 3 StVG). Sonst wird das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG).
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Ein Bußgeldbescheid ist eine Entscheidung der Behörde, kein Urteil. Sie können ihn innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung überprüfen lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Wichtig ist zuerst nur eines: die Frist wahren. Alles Weitere geht danach.
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